Unbrauchbarkeit von Impfstoff nach Havarie des Kühlschranks

| Recht

Werden Impfstoffe, die über den Sprechstundenbedarf bezogen wurden, durch eine Havarie in der Praxis des Vertragsarztes unbrauchbar und müssen vernichtet werden, hat der Vertragsarzt die Beschaffungskosten ...

Werden Impfstoffe, die über den Sprechstundenbedarf bezogen wurden, durch eine Havarie in der Praxis des Vertragsarztes unbrauchbar und müssen vernichtet werden, hat der Vertragsarzt die Beschaffungskosten für die verworfenen Impfstoffe den Krankenkassen zu erstatten, weil er das Risiko für die Lagerung und Verwendung der bezogenen Impfstoffe trägt. Die Prüfungsstelle bzw. der Beschwerdeausschuss sind im Rahmen der vertragsärztlichen Wirtschaftlichkeitsprüfung für die Festsetzung der Erstattung zuständig. Die klagende BAG mit Kinderärzten, wandte sich erfolglos gegen einen Sprechstundenbedarfsregress in Höhe von 24.394,91 €. In ihrem Kühlschrank, in dem die Impfstoffe bei einer Lagertemperatur von +2°C bis +8°C aufbewahrt werden, herrschte eine Temperatur von -5°C. Die Reparatur am Folgetag ergab, dass ein Relais im Regler des Kühlschrankverdichters klemmte, so dass es zu dem Temperaturabfall gekommen war. Die BAG ging nach Rücksprache mit den Impfstoffherstellern und mit dem Apotheker, von dem sie die Impfstoffe bezieht, davon aus, dass die von der Havarie betroffenen Impfstoffe unbrauchbar geworden waren, und gab diese Impfstoffe an die Apotheke zur Vernichtung ab. Diese bestätigte schriftlich die Entgegennahme und die Vernichtung der diversen Impfdosen in unterschiedlichen Verpackungsgrößen im Gesamtwert von 24.394,91 €. Die BAG bezog zulasten der Krankenkassen anschließend Impfstoffe im Wert von 36.964,87 € als Sprechstundenbedarf. Das SG wies die Klage ab. 

SG Magdeburg, Urteil vom 14.07.2021, S 1 KA 25/17