Zahnärzte: Abrechenbarkeit der Abformmaterialien

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Es liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des Bewertungsausschusses, die BEMA-Nummer 7 (Abformung) abzuändern, indem konkret auch Materialkosten in den Leistungsinhalt mit aufgenommen ...

Es liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des Bewertungsausschusses, die BEMA-Nummer 7 (Abformung) abzuändern, indem konkret auch Materialkosten in den Leistungsinhalt mit aufgenommen und auch die Punktzahlen - falls es für erforderlich gehalten würde - nach oben angepasst werden.  

Grundsätzlich sind Regelungen des EBM-Ä bzw. des BEMA-Z gegenüber den regionalen Gesamtverträgen vorrangig. Der untergesetzliche Normgeber darf keine Regelungen treffen, die einem anderen Normgeber gesetzlich zugewiesen sind. Gesamtvertragliche Regelungen, die gegen die Vorgaben des EBM-Ä bzw. des BEMA-Z verstoßen, sind als nichtig anzusehen.  

Die Öffnungsklausel in Ziff. 4.3.2 S. 6 der Anlage 1 zum BMV-Z erlaubt es jedoch, dass abweichende bzw. ergänzende gesamtvertragliche Regelungen zum Pauschalbetrag der Abformung, zur Höhe der Versandkosten sowie zu den Praxismaterialien zulässig sind. Damit wird die den Partnern der Gesamtverträge zustehende Gestaltungsfreiheit nicht beschränkt. Darunter fallen auch Abänderungen, die im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass die Änderung des BMV-Z, Aufnahme eines Pauschalbetrages für die Abformung in Höhe von 2,80 €, nicht zum Tragen kommt.  

Es besteht weder eine Pflicht der Partner der Gesamtverträge, bei Änderungen des BMV-Z den Gesamtvertrag anzupassen, noch eine Akzessorietät zwischen dem Bundesmantelvertrag einerseits und den Gesamtverträgen andererseits. Wird durch bestehende Gesamtverträge gegen Bestimmungen des Bundesmantelvertrages nach erfolgter Änderung verstoßen, sind jedoch insoweit die Bestimmungen der Gesamtverträge unwirksam. Regelungen in bestehenden Gesamtverträgen gelten jedoch weiter, soweit sie mit dem geänderten BMV-Z zu vereinbaren sind. 

Resümee: Zahnärztliches Abformmaterial gehört zum Sprechstundenbedarf. Eine gesonderte Abrechnung des Materials ist damit nicht möglich.  

SG München, Urteil vom 10.11.2021, S 38 KA 5097/20, S 38 KA 5107/21, S 38 KA 5080/21