Zulässige Werbung für eine ärztliche Fernbehandlung

| Recht

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden, dass Werbung für eine Fernbehandlung unter Verwendung von WhatsApp allein auf der Grundlage eines durch den Patienten auf der Website des Arztes ...

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat entschieden, dass Werbung für eine Fernbehandlung unter Verwendung von WhatsApp allein auf der Grundlage eines durch den Patienten auf der Website des Arztes online ausgefüllten Fragebogens zulässig ist, auch wenn kein Kontakt zwischen dem Patienten und dem Arzt per Telefon oder Video-Sprechstunde erfolgt.  

Dies ist die zweite obergerichtliche Entscheidung zur zulässigen Werbung für eine Fernbehandlung seit der Novellierung des hierzu einschlägigen § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG).  

Eine solche Fernbehandlung und auch die Werbung auf der Website des Arztes, dass bei Erkältungserscheinungen eine Krankschreibung per WhatsApp auf der Grundlage des online ausgefüllten Fragebogens des Patienten erfolgen kann, ist zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Patienten nicht erforderlich ist.  

Hierbei hat das OLG Hamburg den Begriff des „allgemein anerkannten fachlichen Standards“ nicht für die Auslegung des Begriffs des allgemein anerkannten Standards nicht auf die Landesberufsordnung für Ärzte abgestellt, sondern auf das konkrete Arzt-Patienten-Verhältnis und nicht auf ein spezielles Krankheitsbild (z. B. einer Erkältung).  

Auf der Website des Arztes wurde wie folgt geworben:  

„Sie sind arbeitsunfähig wegen Erkältung und müssten daher zum Arzt? Hier erhalten Sie Ihre AU-Bescheinigung einfach online per Handy nach Hause! Beginn der AU … ist immer das Bestell-Datum.“  

Eine solche Werbung für eine Fernbehandlung und Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hält das OLG für zulässig.  

Quelle: Messner Rechtsanwälte : Newsletter 11/2021  OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2020, Az.: 5 U 175/19