Nach einem Urteil des LSG Hessen ist die Versagung der Genehmigung einer Praxisverlegung durch den Berufungsausschuss rechtswidrig, wenn er bei der Beurteilung der Frage, ob Gründe der ver-tragsärztlichen Versorgung der Praxissitzverlegung entgegenstehen, von einem - zwischenzeitlich - unzutreffenden Sachverhalt ausgeht.
Im Streitfall hatte die klagende Psychotherapeutin nach der Entscheidung des Berufungsausschus-ses mit Genehmigung des Zulassungsausschusses ihren Vertragsarztsitz innerhalb der Stadt verlegt. Da die Zulassungsgremien auch zu beurteilen haben, wie sich die Versorgungslage am bisherigen Vertragsarztsitz im Verhältnis zur Versorgungslage am bisherigen Vertragsarztsitz im Verhältnis zur Versorgungslage am projektierten Sitz darstellt (BSG, Urt. v. 03.08.2015 - B 6 KA 31/15 R -SozR 4-5520 § 24 Nr. 13, juris Rn. 19).
Wie immer bei Vornahmesachen in Zulassungsangelegenheiten ist trotz des bestehenden Beurtei-lungsspielraums die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz (BSG, Urt. v. 11.02.2015 - B 6 KA 7/14 R - SozR 4-5540 Anl. 9.1 Nr. 5 Rn. 40; BSG, Urt. v. 02.09.2009 - B 6 KA 34/08 R - BSGE 104, 116 = SozR 4-2500 § 101 Nr. 7 Rn. 26).
Dem antragstellenden Vertragsarzt kann an dieser Stelle nur geraten werden, unmittelbar vor der letzten mündlichen Verhandlung zu prüfen, ob der Sachverhalt sich seit dem Zeitpunkt des An-tragsbegehrens geändert hat.
LSG Hessen, Urteil v. 06.06.2018 - L 4 KA 1/17