Aufforderung zur Überlassung eines Datenträgers nach „GDPdU“ zur Betriebsprüfung

| Steuern

Nach dem BFH-Urteil vom 07.06.2021 ist die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn ...

Nach dem BFH-Urteil vom 07.06.2021 ist die Aufforderung der Finanzverwaltung an einen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger „nach GDPdU“ zur Verfügung zu stellen, als unbegrenzter Zugriff auf alle elektronisch gespeicherten Unterlagen unabhängig von den gem. § 147 Abs. 1 AO bestehenden Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Steuerpflichtigen zu verstehen und damit rechtswidrig. Eine solche Aufforderung ist zudem unverhältnismäßig, wenn bei einem Berufsgeheimnisträger nicht sichergestellt ist, dass der Datenzugriff und die Auswertung der Daten nur in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen der Finanzverwaltung stattfindet.  

Hinweis: Selbst bei der Überlassung digitaler Daten hat der (Zahn-)Arzt darauf zu achten, dass er das Arzt-Patientengeheimnis einhält und Daten die die Identifikation des Patienten ermöglichen, nicht kund tut.   

BFH, Urteil vom 07.06.2021, VIII R 24/18 

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