Außervertragliche Psychotherapie: Zumutbare Wegstrecke bei Erkrankung an Morbus Crohn

| Recht

Eine an Morbus Crohn erkrankte Versicherte hat aufgrund Systemversagens einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine ambulante außervertragliche Psychotherapie, wenn sie nicht rechtzeitig mit einer ...

Eine an Morbus Crohn erkrankte Versicherte hat aufgrund Systemversagens einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine ambulante außervertragliche Psychotherapie, wenn sie nicht rechtzeitig mit einer vertraglichen Psychotherapie versorgt werden kann. Dies ist der Fall, wenn sie im Umkreis ihres Wohnsitzes und ihrer Arbeitsstelle zwölf Therapeuten kontaktiert hat, von denen neun keine freien Plätze und drei nicht geantwortet haben. Zwar ist die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von bis zu einer Stunde nicht grundsätzlich unzumutbar (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 23.06.2010, B 6 KA 22/09 R, zur Sonderbedarfszulassung und einem Versorgungsgebiet mit einem Radius von 25 km; BSG, Urteil vom 17.03.2021,  B 6 KA 2/20 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2014, L 9 KR 394/13 B ER, nicht veröffentlicht, wonach Berliner Versicherten grundsätzlich Psychotherapeuten im gesamten Stadtgebiet zumutbar seien). Vorliegend war aber für die Frage der Unzumutbarkeit der jeweils etwa 50-minütigen Anreisezeit mit dem Auto von der Wohnanschrift der Versicherten zum Vertragstherapeuten A im Verhältnis zur Wegstrecke von etwa 20 Minuten zu Dipl.-Psych. B die außergewöhnliche Belastungssituation durch die Symptomatik der nicht streitigen Morbus Crohn Erkrankung mit häufigem Stuhldrang maßgebend. 

Tipp: Eine enge Zusammenarbeit mit Gastroenterologen kann insoweit hilfreich sein, als dass eine optimale Patientenversorgung gewährleistet und gesicherte Zuweisungen für außervertragliche Psychotherapie ermöglicht werden kann.   

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2021, L 26 KR 8/20 

News Filter

News Archiv