BAG-Zuschlag zulässig eingeschränkt bei einer üBAG

| Recht

Für die Honorarverteilung im Sinne des BAG-Zuschlags kann zulässig bei einer überörtlichen BAG (üBAG) dieser nur auf Betriebsstätten eingeschränkt werden, in denen mehrere zugelassene Ärzte tätig sind. So hat das Landessozialgericht (LSG) ...

Für die Honorarverteilung im Sinne des BAG-Zuschlags kann zulässig bei einer überörtlichen BAG (üBAG) dieser nur auf Betriebsstätten eingeschränkt werden, in denen mehrere zugelassene Ärzte tätig sind. So hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Gestaltungsspielraum bei der Honorarverteilung und dem Regelleistungsvolumen (RLV) im Zulassungsbezirk Baden-Württemberg entschieden.  

Der BAG-Zuschlag gilt bei der kooperativen Behandlung von Patienten sowohl für BAGs als auch für MVZs (medizinische Versorgungszentren) und Einzelpraxen mit angestellten Ärzten.  

Nunmehr hat das LSG entschieden, dass bei einem überörtlichen Zusammenschluss und bspw. einer Betriebsstätte mit nur einem zugelassenen Arzt und einer anderen, in der mehrere zugelassene Ärzte (selbständig oder angestellt) tätig sind, der BAG-Zuschlag nur auf die Betriebsstätte mit mehreren zugelassenen Ärzten zu beschränken ist.  

Überdies ist bei der Erhebung des Widerspruchs gegen einen solchen Bescheid der KV unbedingt auch gegen den RLV-Zuweisungsbescheid Widerspruch einzulegen. Es reicht nicht, wenn die Ärzte gegen den Honorarbescheid insgesamt einen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss ausdrücklich auch gegen den RLV-Zuweisungsbescheid eingelegt werden.  

Messner Newsletter 11/2021, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.10.2020, Az.: L 5 KA 3935/18 

News Filter

News Archiv