Beratungsbefugnis der KV/Führen einer Schwerpunktbezeichnung

| Recht

Das Recht der KV ihre Mitglieder über den Inhalt der vertragsärztlichen Pflichten aufzuklären und zu beraten leitet sich aus der Befugnis ab, Pflichtverstöße ...

Das Recht der KV ihre Mitglieder über den Inhalt der vertragsärztlichen Pflichten aufzuklären und zu beraten leitet sich aus der Befugnis ab, Pflichtverstöße disziplinarisch zu ahnden, so das LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.01.2012 (L 7 KA 71/11 B ER).  

In diesem Zusammenhang ist ein Vertragsarzt ist nur dann berechtigt, im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit eine Facharztbezeichnung oder Qualifikation (hier: Schwerpunktbezeichnung Pneumologie) zu führen, wenn er für sie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist oder sie dort führen darf (LSG Sachsen, Beschluss vom 04.04.2007 - L 1 B 84/06 KA-ER).  

Im aktuellen Urteilsfall des LSG Niedersachsen-Bremen war der klagende Facharzt für Innere Medizin mit der Schwerpunktbezeichnung Pneumologie zur hausärztlichen Versorgung zugelassen. Die beklagte KV wies ihn darauf hin, dass er wegen seiner hausärztlichen Zulassung keine lungenfachärztlichen Behandlungen übernehmen dürfe und er deshalb auch weder auf seinen Schwerpunkt hinweisen noch mit diesem werben dürfe. 

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.02.2016, Az.: L 3 KA 85/13  

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