BMF lässt Sofortabschreibung für Computer und Software zu

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Das BMF geht ab 2021 von einer einjährigen Nutzungsdauer für EDV-Hardware und -Software aus. Dies gilt nicht nur für Hard- und Software, die ab 1.1.2021 angeschafft ...

Das BMF geht ab 2021 von einer einjährigen Nutzungsdauer für EDV-Hardware und -Software aus. Dies gilt nicht nur für Hard- und Software, die ab 1.1.2021 angeschafft wird, sondern auch für vor dem 1.1.2021 angeschaffte Hard- und Software, für die eine längere Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden ist.  

Die Sofortabschreibung ist auch bei EDV-Hardware und -Software im Bereich des Privatvermögens möglich, wenn die EDV zur Einkünfteerzielung eingesetzt wird, z. B. von Vermietern oder Arbeitnehmern.  

Hinweis: Durch den Ansatz einer einjährigen Nutzungsdauer kommt es zu einer Sofortabschreibung. Eine zeitanteilige Abschreibung bei unterjähriger Anschaffung, z. B. im Juli 2021, kommt nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht in Betracht, weil diese Vorschrift eine mehr als einjährige Nutzungsdauer voraussetzt.  

Das BMF erläutert auf über zwei Seiten den Begriff der Computerhardware und definiert Begriffe wie „Notebook“, „Desktop“ oder „Dockingstation“. Es erstaunt, wie viel Mühe sich das BMF gibt, um beispielsweise den Begriff des Computers zu erläutern. Möglicherweise befürchtet das BMF, dass Unternehmer internetfähige Fernsehgeräte dem Betriebsvermögen zuordnen und abschreiben. 

BMF 26.02.2021 IV C 3 - S 2190/21/10002 :013 

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