Zieht ein Vertragsarzt den Antrag auf Nachbesetzung seines Vertragsarztsitzes zurück mit der Begründung, es habe sich kein Interessent bei ihm gemeldet, obwohl ihm Bewerbungen von drei MVZ bekannt sind, dann kann er nicht erneut die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes verlangen.
Verhandelt ein Vertragsarzt nur mit seinem „Wunschkandidaten“ über die Praxisnachfolge und versucht er in unzulässiger Weise, Einfluss auf die Zulassungsentscheidung zu nehmen, indem er mit ihm unliebsamen Bewerbern schon nicht in Verhandlungen über den Kaufpreis eintritt, und fordert er diese zur Rücknahme ihrer Bewerbungen auf, so erlischt das Nachbesetzungsrecht.
LSG Bayern, Urteil v. 22.03.2017 - L 12 KA 77/16 ZVW