Kaufvertrag über den „Erwerb des Patientenstamms“ – verbotene Zuweisung gegen Entgelt

| Recht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass ein Kaufvertrag mit einem Zahnarzt über den ausschließlichen Erwerb des Patientenstamms ...

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass ein Kaufvertrag mit einem Zahnarzt über den ausschließlichen Erwerb des Patientenstamms ohne den Erwerb der materiellen Güter bzw. des sonstigen Praxisbetriebs eine verbotene Zuweisung gegen Entgelt darstellt und somit berufsrechtlich unzulässig und nichtig ist.  

In der Entscheidung des BGH ist nunmehr auch der gesamte Vertrag für berufsrechtlich unzulässig und nichtig erklärt worden, wenn der Kaufvertrag nur über den Erwerb des Patientenstamms geschlossen wird.  

Der BGH hat entschieden, dass der Verkauf des Patientenstamms rechtlich gar nicht möglich ist, weil die ärztliche Berufsordnung dies untersagt. Überdies liegt bei einem solchen Verkauf unzulässige Zuweisung von Patienten gegen Entgelt (in diesem Fall der Kaufpreis) vor.  

Achtung: Ein solcher Verkauf könnte auch strafrechtliche Konsequenzen im Sinne des Tatbestandes des sogenannten Antikorruptionsgesetzes nach §§ 299 a und b Strafgesetzbuch (StGB) haben, weil der Begriff der „Zuführung“ im Strafrecht identisch mit dem Begriff der „Zuweisung“ in der ärztlichen Berufsordnung ausgelegt wird.  

Beratungshinweis: Es ist Vorsicht geboten beim (Ver-)Kauf der Praxis, wenn materielle Werte der Praxis von vorneherein von dem Nachfolger nicht übernommen werden wollen. Insbesondere bei Zahnärzten, die keiner Bedarfsplanung bei vertragszahnärztlichen Zulassungen unterliegen, ist bei der Gestaltung des Kaufvertrages bezüglich des Kaufgegenstandes eine rechtliche Beratung zu empfehlen. 

BGH, Urteil vom 09.11.2021, Az. VIII ZR 362/19 

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