Kein BAG-Zuschlag bei Jobsharing-Anstellung

| Recht

Jobsharing-Praxen unterliegen einer strengen Leistungsbegrenzung, so auch Praxen mit Jobsharing-Angestellten nach § 95 Abs. 9 S.2 SGB V. Praxen mit angestellten ...

Jobsharing-Praxen unterliegen einer strengen Leistungsbegrenzung, so auch Praxen mit Jobsharing-Angestellten nach § 95 Abs. 9 S.2 SGB V. Praxen mit angestellten Ärzten unterliegen hingegen diesen Beschränkungen nicht.    

Bei Einzelpraxen mit Jobsharing-Angestellten sind die Arztfälle identisch mit den Behandlungsfällen des anstellenden Arztes. Dadurch besteht hier kein Bedarf für eine Ausgleichsregelung.  

Erhielte nunmehr solch eine Einzelpraxis mit einem Jobsharing-Angestelltem einen 10-%-igen Aufschlag, wäre dies nicht mit dieser Leistungsbegrenzung auf Grund des Jobsharings vereinbar. Denn ein solcher Aufschlag würde nur aufgrund des Umstandes gewährt werden, dass der Vertragsarzt seine Tätigkeit mit einem (angestellten) Jobsharing-Partner ausübt - obwohl durch den Jobsharing-Arzt gerade keine Ausweitung des Leistungsumfangs erfolgen soll. 

LSG Bayern, Urteil vom 16.01.2019, Az.: L 12 KA 21/18 

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