Keine Gewerbe- und Umsatzsteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen

| Steuern

Die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten gegenüber Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i.S.v. § 3 Nr. 13 GewStG 2002 i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem ...

Die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Psychologischen Psychotherapeuten gegenüber Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i.S.v. § 3 Nr. 13 GewStG 2002 i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten. 

Die Klägerin ist eine als Ausbildungsstätte für Psychotherapie staatlich anerkannte GmbH, die als solche die dreijährige Vollzeitausbildung im Bereich der Verhaltenstherapie durchführt. Die Ausbildung beruht auf entgeltlichen Ausbildungsverträgen zwischen der Ausbildungsstätte und den angehenden Therapeuten. Sie umfasste u.a. eine praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision. Im Rahmen dieser praktischen Ausbildung führten die angehenden Therapeuten die Behandlung psychisch kranker Menschen unter Aufsicht durch Mitarbeiter des Ausbildungsinstituts durch. Die Behandlungsleistungen wurden von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet. 

Nach § 3 Nr. 13 GewStG sind unter anderem berufsbildende Einrichtungen steuerbefreit, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese Vorschrift begünstigt – unter weiteren Voraussetzungen – die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen. Die vom Ausbildungsinstitut erbrachten Leistungen dienten jedoch nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. Vielmehr wurden die Leistungen gegenüber den Krankenkassen erbracht und waren dabei ihrer Art nach darauf gerichtet, die psychische Erkrankung der Patienten zu heilen oder zu lindern. Es handelte sich somit um Behandlungsleistungen, die zwar mittelbar auch der Ausbildung der angehenden Therapeuten, nicht aber unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienten, weshalb die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung und damit auch für die Gewerbesteuerbefreiung nicht gegeben seien. 

BFH, Urteil vom 26.05.2021, V R 25/20 

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