Steuerpflichtige, die im Auftrag des Medizinischen Dienstes einer Pflegekasse (MDK) Gut-achten zur Pflegebedürftigkeit erstellen, erbringen zwar "Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit", die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL grundsätzlich umsatzsteuerfrei sind. Allerdings mangelt es für die Steuerfreiheit an der zweiten Voraussetzung dieser Vorschrift, nämlich der Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter, sofern keine – unmittelbaren – Verträge mit den Pflegekassen vorliegen. So lässt sich ein aktuelles Urteil des EuGH vom8.10.2020 zusammenfassen
EuGH-Urteil vom 8.10.2020, Rs. C 657/19