Bewirbt ein Arzt als Einzelunternehmer ein Kosmetikstudio in der Nähe der Räumlichkeiten seiner Praxis unter „medical beauty lounge“ ist dies unzulässig und verstößt gegen das Wettbewerbs-recht.
Die Verurteilung auf Unterlassung des Betreibens erfolgte, weil der Arzt, den Eindruck erweckte unter der Bezeichnung „medical beauty lounge“ eine medizinische Einrichtung zu betreiben ohne einen Angehörigen der Heilkunde in dem Kosmetikstudio zu beschäftigen
Empfehlung: Bei Beschäftigung (Anstellung) eines Heilpraktikers, der bekannter Maßen zur Aus-übung der Heilkunde berechtigt ist, wäre die Bezeichnung „medical beauty lounge“ keine irrefüh-rende Bezeichnung im Sinne des Wettbewerbsrechts.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 28.5.2019, Az.: 3-06 0 102/18