Nr. 01510 EBM: Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung (Hilfskraft)

| Recht

Für die Abrechnung der Nr. 01510 EBM „Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung“ ist nicht nur die Zeit von Belang, in der eine Infusion verabreicht wird. Betreuung und Beobachtung verlangen auch nicht, dass ...

Für die Abrechnung der Nr. 01510 EBM „Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung“ ist nicht nur die Zeit von Belang, in der eine Infusion verabreicht wird. Betreuung und Beobachtung verlangen auch nicht, dass sich der Arzt in ausreichendem Maße am Anfang, zwischenzeitlich und am Schluss selbst von dem Zustand des Patienten überzeugt; vielmehr kann in den übrigen Zeiten eine Betreuung und Beobachtung durch eine entsprechend qualifizierte Hilfskraft sichergestellt werden, wenn sich der Arzt selbst während der Zeit in unmittelbarer Rufnähe befindet. Es ist ausreichend, dass Patienten eine parenterale intravasale Behandlung mit Zytostatika und/oder monoklonalen Antikörpern erhalten und in diesem Zusammenhang mehr als zwei Stunden beobachtet und betreut werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 28.04.2021 - L 5 KA 1986/18). Hieraus folgt, dass es sich bei der GOP 01510 EBM nicht um eine Infusionsziffer, sondern vielmehr um eine Betreuungsziffer handelt. 

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.2021 - L 5 KA 897/18 

News Filter

News Archiv