Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten

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Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben ...

Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten führen nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.

Im Rahmen des Anstellungsverhältnisses wurde dem Kläger ein Pkw auch für die Nutzung zu privaten Zwecken überlassen. Hierfür versteuerte er einen geldwerten Vorteil. Den Anteil der privaten Nutzung berechnete er aufgrund von Fahrtenbüchern. Das Finanzamt bemängelte unter anderem, dass in den Fahrtenbüchern keinerlei Umwegfahrten und Tankstopps aufgezeichnet wurden. Bei längeren Autofahrten wichen die Kilometerangaben hin und zurück voneinander ab, ohne dass sich aus den Fahrtenbüchern eine Erklärung ergab. 

Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellt klar, dass kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps) nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung führen, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgeblich ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Dienstwagens möglich ist. Dem Finanzamt kann zugemutet werden, fehlende Angaben zu Hotelübernachtungen aus vorliegenden Reisekostenunterlagen zu ermitteln, sofern es sich nur um vereinzelte Fälle handelt.

Niedersächsisches FG Urteil vom 16.06.2021, 9 K 276/19 

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