Wenn den Ausführungen des Bewertungsausschusses keine Ermächtigung zu entnehmen ist, die es erlauben psychotherapeutischen Leistungen innerhalb der zeitbezogenen Kapazitätsgrenze mit einem geringeren Punktwert als den Preisen der Euro-Gebührenordnung zu vergüten sind gegenläufige honorarvertragliche Regelung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Dies betrifft gleichermaßen antrags- wie nicht antragspflichtige Leistungen.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.11.2021, L 7 KA 27/16