Einem Vertragsarzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) fehlt es an der erforderlichen Selbstständigkeit, wenn er weder über die Mitwirkung an der Geschäftsführung noch als Gesellschafter Einfluss auf den Betrieb der Praxis nehmen kann.
BSG, Urteil v. 29.11.2017 - B 6 KA 31/16 R