Steuertipp: Vorauszahlung von Krankenversicherungsbeiträgen

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Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 für Zeiträume ab dem 1.1.2020 in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG neu geregelt, das die ...

Der Gesetzgeber hat im Gesetz zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 für Zeiträume ab dem 1.1.2020 in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG neu geregelt, das die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 3-fache (statt bisher das 2,5-fache) der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen.

Vorauszahlungen der laufenden Beiträge bieten sich insbesondere an, wenn 

  • bei privat krankenversicherten Beamten oder Selbständigen, bei denen die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflicht- bzw. Lebensversicherungen) sich wegen der Höhe der Beiträge zur Basisabsicherung nicht oder nur in geringem Umfang als Sonderausgaben auswirken, oder 

  • wenn im Jahr der Vorauszahlung der Grenzsteuersatz (z.B. wegen einer Abfindung) voraussichtlich sehr hoch sein wird. 

Nicht sinnvoll sind die Vorauszahlungen, wenn 

  • bei gesetzlich krankenversicherten, da der Arbeitgeber die Beiträge monatlich abführen muss, 

  • wenn ein Ehepartner privat und der andere gesetzlich krankenversichert ist, 

  • bei Rentnern und Pensionären die alte Berechnungsmethode der Höchstbeträge günstiger ist. 

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