Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem viel beachteten rechtskräftigen Urteil Rechtsklarheit bezüglich physiotherapeutischer Leistungen gebracht.
So sind die Erlöse für die Fortsetzung gleichartiger physiotherapeutischer Leistungen nach Auslaufen einer die Diagnose einer chronischen Erkrankung ausweisenden ärztlichen Verordnung (sog. Selbstzahlerleistungen) als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin umsatzsteuerfrei, wenn spätestens nach Ablauf eines Jahres wegen derselben chronischen Erkrankung eine erneute ärztliche Verordnung derartiger Leistungen vorgelegt wird (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.2014 - XI R 13/14, BFH/NV 2015, 451; EuGH-Urteil -X-GmbH- vom 05.03.2020 - C-48/19, UR 2020, 298).
Die in der Heilmittel-Richtlinie i.V.m. dem Heilmittelkatalog gelisteten verordnungsfähigen Heilmittel unterfallen nicht unabhängig von ihrer weiteren Beschaffenheit und einem individuellen Nachweis des jeweiligen Therapiezwecks als Verabreichung von Heilbädern dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG (entgegen Abschn. 12.11. Abs. 3 UStAE 2014).
Ergänzende gesundheitsfördernde Maßnahmen wie Kinesio-Taping, Wärme- oder Kältetherapie, Extensionsbehandlungen, Präventionskurse oder Bewegungsübungen zum individuellen Muskelaufbau sind keine steuerfreien Nebenleistungen zur Physiotherapie aufgrund ärztlicher Anordnung.
FG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2021, 1 K 2249/17 U