Unwirksamer Ausschluss der ordentlichen Kündigung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes

| Recht

Eine Vertragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst nach 42 Monaten ...

Eine Vertragsklausel, wonach das zum Zwecke der Weiterbildung abgeschlossene Arbeitsverhältnis eines in der Weiterbildung zum Facharzt befindlichen approbierten Arztes nach Ablauf der Probezeit erst nach 42 Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ordentlich gekündigt werden kann, benachteiligt den in der Weiterbildung befindlichen Arzt entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 

Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung bis zum Ende des 42. Monats stelle eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die unwirksam sei, weil sie die Klägerin den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. In der Abwägung zog das Gericht sowohl die gesetzlichen als auch die tariflichen Kündigungsfristen heran. Es würdigte die typische Interessenlage der Parteien eines ärztlichen Weiterbildungsarbeitsverhältnisses und kam zu dem Ergebnis, dass die berufliche Bewegungsfreiheit zu sehr eingeschränkt werde und auch die familiären Verhältnisse nach Art. 6 Abs. 1 GG unangemessen beeinträchtigt würden. Das LAG berücksichtigte zwar, dass der Arbeitgeber mit der ärztlichen Weiterbildung der Klägerin eine Investition tätige. Angesichts der Tatsache, dass er sich aber ebenfalls aus dem Markt anderer weiterzubildender Ärzte bedienen könne, die bereits an anderen Weiterbildungsinstituten ausgebildet wurden, musste dies für das LAG im Rahmen der Abwägung zurücktreten. 

GesR 2021, S.703; LAG Baden-Württemberg, Urteil  vom 10.05.2021, Az.:  1 Sa 12/21 

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