Eine HVM-Regelung, die nur in Teilzeit tätige, nicht aber vollzeittätige Ärzte einer Honorarbegrenzung auf den Umfang ihres Versorgungsauftrags bzw. Genehmigungsumfangs unterwirft, ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.09.2021, L 3 KA 60/18