Verletzung der Fortbildungspflicht: „Zweiter“ Fünfjahreszeitraum

| Recht

Der Vertragsarzt hat nach § 95d Abs. 3 SGB V die Verpflichtung jeweils im 5-Jahres-Rhythmus nachzuweisen, dass er seiner gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nachgekommen ist. Ein Vertragsarzt kann die für den ...

Der Vertragsarzt hat nach § 95d Abs. 3 SGB V die Verpflichtung jeweils im 5-Jahres-Rhythmus nachzuweisen, dass er seiner gesetzlichen Fortbildungsverpflichtung nachgekommen ist.  Ein Vertragsarzt kann die für den Fünfjahreszeitraum festgelegte Fortbildung binnen zwei Jahren ganz oder teilweise nachholen; die nachgeholte Fortbildung wird auf den folgenden Fünfjahreszeitraum nicht angerechnet. Übergangsregelungen sehen hierbei  im Hinblick auf den dem Grunde nach mit dem 01.07.2009 beginnenden „zweiten“ Fortbildungszeitraum vor, dass Vertragsärzte, unter dort niedergelegten Voraussetzungen die vorgeschriebene Fortbildung bis zum 30.09.2011 nachholen konnten, sich der zweite Zeitraum nicht um den Zeitraum verlängert, innerhalb dem der Nachweis für den „ersten“ Fortbildungszeitraum nachgeholt worden ist. Das LSG Baden-Württemberg stellte hierzu fest, dass die hierdurch bedingte Verkürzung des „zweiten“ Fortbildungszeitraums um 27 Monate verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und keine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung darstellt. 

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2019, Az.: L 5 KA 1522/18 

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