Der Planungsbereich war auf Grund von Neuregelungen im Rahmen der Bedarfsplanung geöffnet worden, was dazu führte, dass eine zusätzliche orthopädische Zulassung auszuschreiben war. Im Planungsbereich ergab sich ein erhöhter Anteil an zu versorgenden älteren Patienten.
Zwei Bewerber (ein FA für Orthopädie und Unfallchirurgie und eine FÄin für Orthopädie; ersterer mit 26 Monaten längerer Eintragung in der Warteliste) stritten bis zum BSG über die Entscheidung des Zulassungsausschusses zu Gunsten der FÄin. Der Zulassungsausschuss begründet seine Entscheidung damit, dass im Planungsbereich auf Grund der Altersentwicklung der Patienten mehr konservative Behandlungen zu erwarten seien, denn operative Fälle.
Das BSG kam hierbei zu dem Ergebnis, dass bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung eines Arztsitzes, der aufgrund des Demografiefaktors ausgeschrieben worden ist, die Zulassungsgremien den Versorgungsbedarf älterer Menschen besonders berücksichtigen dürfen.
BSG, Urteil vom 27.06.2018, Az.: B 6 KA 33/17 R