Grundlage für die angemessene Honorarberechnung von Ärzten ist die amtliche Gebührenordnung GOÄ), soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Umstritten ist, ob schon das reine Vorschussverlangen des Chirurgen einen solchen Verstoß begründet. Im vorliegenden Fall verstieß der Arzt gegen die Vorschriften § 29 Abs. 1 Heilberufsgesetz NRW und § 2 Abs. 2 Satz 1 Berufsordnung, weil er mit einer pauschalen Rechnungslegung gegen die GOÄ verstieß. Nach § 12 Abs. 2 GOÄ müssen die ärztlichen Leistungen Gebührenordnungspositionen zugeordnet werden, dazu müssen Preis und Steigerungssatz aufgeführt werden. Ansonsten könne die GOÄ ihre Funktion der Kostentransparenz nicht erfüllen.
Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2015 - 61 E441/13.