Zahnärztliche Honorarvereinbarung contra AGB

| Recht

Ein Zahnarzt hat auch dann einen Gebührenanspruch gegen den Patienten (und dieser gegen seine private Krankheitskostenversicherung), wenn die Gebührenhöhe in einer Honorarvereinbarung festgehalten wurde, die im Rahmen ...

Ein Zahnarzt hat auch dann einen Gebührenanspruch gegen den Patienten (und dieser gegen seine private Krankheitskostenversicherung), wenn die Gebührenhöhe in einer Honorarvereinbarung festgehalten wurde, die im Rahmen eines Formulars vielfach für alle Privatpatienten der Praxis verwendet wurde und die der Zahnarzt nicht individuell mit den Patienten aushandelt hat.  

Das OLG Köln hat festgestellt, dass ein Zahnarzt auch dann eine wirksame Honorarvereinbarung mit seinem Patienten treffen kann, wenn  

  1. die Gebührenhöhe die Vorschriften der GOZ überschritten wird,  

  1. die Honorarvereinbarung nicht persönlich mit jedem einzelnen Patienten besprochen, sondern in einem Formular von der Zahnarztpraxis vorbereitet wird.  

Der Zahnarzt muss hierbei das Überschreiten der GOZ gegenüber seinem Patienten nicht ernsthaft zur Disposition stellen und dem Patienten eine Gestaltungsmöglichkeit bzw. ein Mitspracherecht zur Angemessenheit der Bezahlung einräumen. Trotz des vorformulieren Formulars für alle Pateinten, liegen keine Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) in der Zahnarztpraxis vor, sondern die Honorarvereinbarung wird als „individuell vereinbart“ angesehen. 

Sieht die Honorarvereinbarung „medizinisch notwendige Heilbehandlung“ vor, bedeutet es nicht, dass der Zahnarzt die kostengünstigste Behandlung anbieten muss.  

Im vorzitierten Fall hat die private Krankenversicherung die Kostenerstattung gegenüber ihrem Versicherten abgelehnt, weil beanstandet wurde, dass die zwischen dem Patienten und der Zahnarztpraxis getroffene Honorarvereinbarung nicht individuell vereinbart wurde, sondern als Allgemeine Geschäftsbedingung gelten müsste, die in einer Vielzahl von Fällen dieser Zahnarztpraxis vorformuliert wurde. In dieser Vereinbarung sah die Zahnarztpraxis eine neue Gebühren-vereinbarung für eine Vielzahl von Einzelleistungen mit einem fixen Steigerungssatz vor. So war eine eingehende Untersuchung nach Ziffer 0010 mit einem festen Steigerungssatz von 8,2 vorgesehen, was einem vereinbarten Betrag von 46,08 € entsprach. 

Achtung: Das Oberlandesgericht Köln hat in diesem Fall jedoch bei einem für nahezu den gesamten Leistungskatalog GOZ deutlich über 3,5 liegenden Steigerungsfaktor (hier der zitierte Faktor 8,2 für eine eingehende Untersuchung) für ein unzulässiges (verdecktes) Pauschalhonorar gehalten.  

Quelle: OLG Köln, Urteil vom 14.01.2020, Az. 9 U 39/19 

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